Gesetzentwurf zur Reduzierung der IUC für importierte Gebrauchtfahrzeuge

Anonim

nach ein paar monaten Die Europäische Kommission hat Portugal aufgefordert, "seine Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Kraftfahrzeugen zu ändern" , wird derzeit im Parlament ein Gesetzentwurf diskutiert, um der Gemeinschaftsrichtlinie zu entsprechen.

Als die Europäische Kommission (EG) Portugal wegen der Unvereinbarkeit der portugiesischen Gesetzgebung zur Besteuerung importierter Gebrauchtwagen mit der des Artikels 110 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) warnte, wurde eine Frist von zwei Monate für Portugal, um die Situation zu lösen, eine Frist, die bereits abgelaufen ist.

Jetzt, fast drei Monate nach der Mitteilung der EG, und bis jetzt wissen wir, dass "den portugiesischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Angelegenheit übermittelt wurde", wie sie es mitgeteilt hatte, wenn keine Änderungen eintreten würden, scheint es, dass die Der portugiesische Gesetzgeber beschloss, den Richtlinien zu folgen.

Was ändert sich

DAS Diskussionsentwurf befasst sich nicht mit ISV (Kfz-Steuer) für importierte gebraucht bezahlt aber ja über die IUC . Importierte Gebrauchtwagen müssen jedoch vorerst weiterhin die gleichen ISV-Werte zahlen, zahlen jedoch gegenüber der IUC nicht mehr wie ein Neufahrzeug aus dem Jahr, in dem sie importiert wurden.

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In Bezug auf die IUC, wenn der Gesetzesentwurf angenommen wird, Alle importierten Autos zahlen IUC gemäß dem Datum der Erstzulassung (vorausgesetzt, es stammt aus der Europäischen Union oder aus einem Land des europäischen Wirtschaftsraums wie Norwegen, Island und Liechtenstein).

Mit anderen Worten, wenn ein importiertes Auto vor Juli 2007 eingeführt wurde, zahlt es die IUC nach den „alten Regeln“, was eine erhebliche Reduzierung des berechneten Betrags ermöglicht. Andere, die von dieser möglichen Änderung profitieren, sind Klassiker vor 1981, die von der Zahlung der IUC befreit wären.

Nach dem, was in dem vorgeschlagenen Gesetz zu lesen ist, falls genehmigt, tritt es zum 1. Juli 2019 in Kraft, wird jedoch erst zum 1. Januar 2020 wirksam.

die Rechnung

Unter dem Titel "Gesetzvorschlag 180/XIII" und auf der Website des Parlaments verfügbar, kann dies noch geändert werden, aber vorerst überlassen wir Ihnen hier den Vorschlag, der vollständig diskutiert wird, damit Sie ihn kennenlernen können:

Artikel 11

Änderung der Abgabenordnung für den einmaligen Verkehr

Die Artikel 2, 10, 18 und 18-A des IUC-Kodex haben nun folgenden Wortlaut:

Artikel 2

[…]

1 - […]:

a) Kategorie A: leichte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit gemischter Nutzung mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2500 kg, die erstmals im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, seit 1981 bis zum Inkrafttreten dieses Kodex;

b) Kategorie B: Personenkraftwagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Abgabenordnung für gemischt genutzte Fahrzeuge und leichte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2500 kg, deren Datum der Erstzulassung, im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach Inkrafttreten dieses Kodex;

Artikel 10

[…]

1 - […].

2 — Für Fahrzeuge der Klasse B, deren Erstzulassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach dem 1. Januar 2017 liegt, fallen folgende zusätzliche Gebühren an:

[…]

3 — Bei der Ermittlung des Gesamtwerts des IUC sind die folgenden Koeffizienten mit der aus den Tabellen in den vorstehenden Absätzen erhaltenen Summe zu multiplizieren, abhängig vom Jahr der Erstzulassung des Fahrzeugs im Staatsgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums:

[…]

Artikel 21

Inkrafttreten und Wirksamwerden

1 — Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

2 — Inkrafttreten am 1. Januar 2020:

Der) […]

b) Änderungen der Artikel 2 und 10 des IUC-Kodex, durchgeführt durch Artikel 11 dieses Gesetzes;

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